«Der Bund», 11. 1. 2019

Strassburg lichtet den Nebel um den Antirassismus-Artikel

«Wer jemanden wegen dessen Geld- oder Schmuckbesitzes bestiehlt oder betrügt oder aus einem dieser Gründe Morde rechtfertigt, wird bestraft.» Dieser seltsame Artikel steht in keinem Gesetz. Aber er eignet sich dazu, über die gemeinten Gründe nachzudenken. «Wegen … Besitz» weist auf Güter als Gründe hin; da würde bestraft, wer ihretwegen begangene (Raub-)Morde rechtfertigt. Oder geht es darum, dass jemand «zu einem dieser Zwecke» (Diebstahl oder Betrug) Morde rechtfertigt, zum Beispiel als Drohgebärde?

Nur: Von «begangen» oder aber von «Zwecken» steht da nichts, und auch nicht im Artikel 261bis des Schweizerischen Strafgesetzbuchs, Absatz 4: «(…) wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht, (…) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.» Seit diese Antirassismus-Strafnorm 1993 ins Gesetz eingefügt wurde, zerbrechen sich Juristen die Köpfe darüber, ob der Artikel «aus einem dieser Gründe begangene» Verbrechen betreffe, also solche wegen Rasse etc., oder aber deren Leugnung «zu einem dieser Zwecke», also zur Diskriminierung oder Herabsetzung.

Das ist keine Spitzfindigkeit. Wer die genannten Verbrechen «leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht», ist je nach Auslegung schon dadurch strafbar oder nur dann, wenn er damit andere «herabsetzt oder diskriminiert». Manche juristischen Kommentatoren meinten, verboten sei es, Völkermord und bestimmte andere «aus einem dieser Gründe» begangene Verbrechen zu leugnen oder zu verharmlosen, egal weshalb man das tue. Der französische und der italienische Gesetzestext, wo die «Gründe» im Satz anders platziert sind, lassen nur die Deutung zu, es gehe just um die Motive des Leugnens. In diesem Fall muss man sich aber hinzudenken, dass «Rasse, Ethnie oder Religion» der Opfer geleugneter Verbrechen gemeint sind. Das Bundesgericht kam indessen lange nicht zum Schluss, Leugnen ohne diskriminierende Absicht sei stets straffrei.

Nur in dieser Auslegung entspricht der Artikel der Europäischen Menschenrechts-Konvention. Über deren Einhaltung wacht das Strassburger Gericht. Es gab 2015 dem türkischen Politiker Dogu Perinçek recht, der in der Schweiz wegen Leugnung des Völkermords an den Armeniern verurteilt worden war. Strassburg urteilte, es sei in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig, die freie Meinungsäusserung so stark einzuschränken, denn es sei nicht das Ziel des Politikers gewesen, Hass gegen die Armenier zu säen. Im jüngsten Fall sprach nun das Bundesgericht einen Tessiner frei, der wegen «Leugnung von Völkermord» (Srebrenica 1995) verurteilt worden war. Zwar befand es, dass «der objektive Tatbestand (...) grundsätzlich erfüllt ist. Hingegen liegen keine ausreichenden Indizien dafür vor, dass der Autor dabei in diskriminierender Absicht gehandelt hätte.»

Haben somit «fremde Richter» Schweizer Recht umgebogen? Es wäre ein gefundenes Fressen für die Selbstbestimmungs-Initianten, aber gerade in ihren Kreisen ist die Antirassismus-Strafnorm als «Maulkorb» verpönt. Die jüngsten Urteile in Strassburg und Lausanne schränken dessen Anwendung ein. Die mögliche Deutung des deutschen Texts, jedes Leugnen der genannten Verbrechen sei strafbar, entfällt. Das Gesetz müsste eigentlich umformuliert werden: So, dass das Leugnen eindeutig allein als Mittel des Herabsetzens oder Diskriminierens strafbar wäre. «Aus der Sicht der Rede- und der Forschungsfreiheit wäre diese Lesart vorzuziehen», schrieb ich 2013 im «Sprachspiegel» zu dieser «Unsorgfalt des Gesetzgebers» (so gerügt von Prof. Marcel A. Niggli; vgl. tiny.cc/261bis).

© Daniel Goldstein (sprachlust.ch)